Ab dem 1. Januar 2025 tritt die Pflicht zur Ladeinfrastruktur für Elektromobilität gemäß dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft. Für Betriebe im Gastgewerbe in Nordrhein-Westfalen ergeben sich daraus wichtige Punkte, die beachtet werden sollten.
Wer ist betroffen?
- Eigentümer von bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen müssen bis zum 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt installieren.
- Bei Neubauten oder umfangreichen Renovierungen von Gebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen müssen Leerrohre für Elektrokabel und bei mehr als zehn Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt geschaffen werden.
Ausnahme für KMU
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können unter bestimmten Umständen von diesen Pflichten befreit werden, wenn:
- Sie weniger als 250 Mitarbeiter haben und der Jahresumsatz 50 Millionen Euro nicht überschreitet.
- Die Umsetzung der Ladeinfrastruktur einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt (z. B. zu hohe Kosten oder bauliche Hindernisse).
Pächter und Eigentümer
- Eigentümer sind grundsätzlich verpflichtet, die Ladeinfrastruktur zu installieren.
- Pächter müssen in der Regel nur handeln, wenn es vertraglich vereinbart ist. In jedem Fall empfiehlt sich eine Absprache mit dem Eigentümer.
Ihre nächsten Schritte
- Stellplatzanzahl prüfen: Gilt die Nachrüstpflicht für Ihr Gebäude?
- Verantwortlichkeiten klären: Prüfen Sie Pacht- oder Mietverträge.
- Technische Planung: Lassen Sie sich von einem Fachbetrieb beraten.
- Fördermittel nutzen: Beantragen Sie Förderungen von KfW oder progres.nrw.
- Frist einhalten: Umsetzung bis spätestens 31. Dezember 2024.
Mit einer vorausschauenden Planung können Sie nicht nur gesetzliche Vorgaben erfüllen, sondern auch Ihren Gästen und Kunden einen wertvollen Service bieten.
Details zum Gesetz und hilfreiche Informationen hält das Kompetenzzentrum Elektromobilität.NRW auf seiner Webseite für Sie bereit.